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   VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996   

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VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996 (https://dejure.org/2021,40130)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2021 - 12 N 21.1996 (https://dejure.org/2021,40130)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2021 - 12 N 21.1996 (https://dejure.org/2021,40130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 2 u. 5; ZwEWG Art. 1 Abs. 1
    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 96
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21

    Normenkontrollverfahren betreffend eine wohnungsrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Die Anträge werden - nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 2020 - 12 N 19.1179 - mit Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - aufgehoben und den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat - erneut verworfen.

    Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 2020 auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellt in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Umdruck, S. 4, Rz. 5 unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 (215) selbst ausdrücklich fest, dass über offensichtlich unzulässige Normenkontrollanträge auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht mündlich verhandelt zu werden braucht.

    Die Leitentscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 (215) bringt dies durch die Formulierung - "nach den erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unzulässig [ist]" - auch in jeder Hinsicht unmissverständlich zum Ausdruck (insoweit in der Entscheidung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - nicht wiedergegeben).

    1.5 Dass die Rechtsauffassung des Senats, die Normenkontrollanträge seien bereits wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig, gegen Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln verstoßen würde, auf aktenwidrigen Feststellungen gründete oder sich gar als objektiv willkürlich erwiese (vgl. hierzu allgemein Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 47 ff.) mit der Folge, dass das Verfahrensermessen des Verwaltungsgerichtshofs überschritten wäre, stellt der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - nicht fest; er hält die Annahme des Senats - im Rahmen einer ausschließlich kursorischen Prüfung - lediglich für "unzutreffend".

    Dass sie im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag regelmäßig fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung dadurch, dass die Norm für nichtig oder unwirksam erklärt würde, derzeit nicht verbessern kann (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 [91]), auf sachfremden Erwägungen oder gar auf einer groben Fehleinschätzung beruhen würde (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [213]), wirft der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor; vielmehr wird im Gegenteil die Richtigkeit des Ansatzes des Senats ausdrücklich betont (vgl. BVerwG, B.v. 2.06.2021 - 5 BN 1.21 -, Umdruck S. 4, Rz. 6).

    1.7 Ungeachtet dessen erweist sich die Vorstellung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, ein Oberverwaltungsgericht dürfe in seiner Funktion als Normenkontrollgericht einen Normenkontrollantrag regelmäßig nur dann als offensichtlich unzulässig verwerfen, wenn es zuvor eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe (vgl. insoweit den der Entscheidung vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - vorangestellten Leitsatz), auch in der Sache selbst nicht als überzeugend.

    2.2.6 Soweit der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Umdruck S. 5, Rz. 8 die Auffassung vertritt, die Zweckentfremdungsverbotssatzung der Antragsgegnerin knüpfe nicht an eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung an, steht dem bereits § 2 Abs. 3 Nr. 2 ZwEVS entgegen.

    Letzteres gilt zugleich auch im Lichte des Tenors der Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Umdruck S. 2. Diese gibt lediglich den Gesetzeswortlaut des § 133 Abs. 6 VwGO wieder, besagt aber nicht, dass die Verfahrensbeteiligten nunmehr entgegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in jedem Fall mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechnen können.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen einer Zweckentfremdungssatzung richtet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller dadurch, dass die Satzung für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung "derzeit" nicht verbessern kann (im Anschluss an BVerwG, B.v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 [91] für das Bebauungsplanverfahren).

    Dass sie im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag regelmäßig fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung dadurch, dass die Norm für nichtig oder unwirksam erklärt würde, derzeit nicht verbessern kann (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 [91]), auf sachfremden Erwägungen oder gar auf einer groben Fehleinschätzung beruhen würde (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [213]), wirft der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor; vielmehr wird im Gegenteil die Richtigkeit des Ansatzes des Senats ausdrücklich betont (vgl. BVerwG, B.v. 2.06.2021 - 5 BN 1.21 -, Umdruck S. 4, Rz. 6).

    Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 [91]; Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1/89 - juris, Rn. 6).

    Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen einer Zweckentfremdungssatzung richtet, dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller dadurch, dass die Satzung für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung "derzeit" nicht verbessern kann (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, a.a.O., Leitsatz 2).

    Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - anders als etwa die Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV - kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist zugleich auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf, der besondere Anforderungen nicht nur an die Antragsbefugnis, sondern darüber hinaus auch an das Rechtsschutzbedürfnis stellt (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 [91] m.w.N.).

    Die mit dem vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Antragsteller, der die besagten Räume seit Jahren ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung zum Zwecke der gewerblichen Fremdenbeherbergung nutzt, gleichwohl eine rechtliche Überprüfung der Zweckentfremdungsverbotssatzung eröffnet werden muss oder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil er eine solche Nutzung mangels entsprechender baurechtlicher Genehmigung der Nutzungsänderung - jedenfalls derzeit - gar nicht entfalten darf, harrt im Lichte der bereits mehrfach erwähnten Grundsatzentscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 (91) rechtsgrundsätzlicher Klärung auch für das Zweckentfremdungsrecht.

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Über offensichtlich unzulässige Normenkontrollanträge braucht auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht mündlich verhandelt zu werden (im Anschluss an BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 [215]).

    Maßgeblich ist, ob das Normenkontrollverfahren nach den erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unzulässig ist (so ausdr. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 [215]).

    Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellt in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Umdruck, S. 4, Rz. 5 unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 (215) selbst ausdrücklich fest, dass über offensichtlich unzulässige Normenkontrollanträge auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht mündlich verhandelt zu werden braucht.

    Die Leitentscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 (215) bringt dies durch die Formulierung - "nach den erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unzulässig [ist]" - auch in jeder Hinsicht unmissverständlich zum Ausdruck (insoweit in der Entscheidung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - nicht wiedergegeben).

    1.4 Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts beachtet diese grundlegenden Vorgaben, insbesondere die des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in der Leitentscheidung vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 (215) nicht und greift damit in gesetzeswidriger Weise nicht nur in das dem Senat durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausdrücklich eröffnete Verfahrensermessen, sondern auch in den Grundsatz freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) über.

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Die Ermessensausübung des Oberverwaltungsgerichts ist deshalb nur dann zu beanstanden, wenn sie auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [213] zu § 130a VwGO m.w.N.).

    Die Ermessensausübung des Oberverwaltungsgerichts ist nur dann zu beanstanden, wenn sie auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [213] zu § 130a VwGO m.w.N.).

    Dass sie im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag regelmäßig fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung dadurch, dass die Norm für nichtig oder unwirksam erklärt würde, derzeit nicht verbessern kann (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 [91]), auf sachfremden Erwägungen oder gar auf einer groben Fehleinschätzung beruhen würde (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [213]), wirft der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor; vielmehr wird im Gegenteil die Richtigkeit des Ansatzes des Senats ausdrücklich betont (vgl. BVerwG, B.v. 2.06.2021 - 5 BN 1.21 -, Umdruck S. 4, Rz. 6).

  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Vielmehr steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu; insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt (im Anschluss an BVerwG, B.v. 30.11.2017 - 6 BN 1/17 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 - juris, Rn. 15).

    Insoweit steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu; insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2017 - 6 BN 1/17 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 - juris, Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 29. November 2019 - 11 N 18.2182 - juris, Rn. 21 ff.; Beschluss vom 5. März 2020 - 1 N 17.450 - juris, Rn. 13).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (BVerwG vom 30. November 2017, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 [91]; Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1/89 - juris, Rn. 6).

    Denn der Antragsteller kann seine Rechtsstellung dadurch, dass die Zweckentfremdungssatzung für unwirksam erklärt würde, aktuell nicht verbessern (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1/89 -, juris).

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 N 19.1179

    Normenkontrolle

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Die Anträge werden - nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 2020 - 12 N 19.1179 - mit Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - aufgehoben und den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat - erneut verworfen.

    Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 12 N 19.1179 - verwarf der Senat die Normenkontrollanträge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses im schriftlichen Verfahren als unzulässig.

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Die Vorschrift gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfGE 68, 193 [222]; 78, 205 [211]; 95, 173 [187 f.]).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Die Vorschrift gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfGE 68, 193 [222]; 78, 205 [211]; 95, 173 [187 f.]).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996
    Die (auch) verfassungsrechtlich fundierte Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Oberverwaltungsgericht bestimmten tatsächlichen Umständen - vorliegend dem Fehlen einer baurechtlich genehmigten Ferienwohnnutzung - nicht die vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung zugrunde legt oder dessen Rechtsansicht nicht teilt (vgl. BVerfGE 76, 93 [98]; 64, 1 [12]).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2015 - 3 S 248/15

    Rechtmäßigkeit einer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 14.84

    Berufungsgericht - Entscheidung - Annahme - Berufung - Streitgegenstand -

  • BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88

    Abwägung - Gewerbebetrieb - Plangebiet

  • BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 2.16

    Analogie; Anspruch; Anwartschaft; Beitragsbemessung; Beitragspflicht; Dienstzeit;

  • VGH Bayern, 12.08.2019 - 15 ZB 19.921

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nutzungsuntersagung bzgl.

  • VGH Bayern, 29.09.1992 - 7 CS 92.2512
  • BVerwG, 03.04.1992 - 7 NB 1.92

    Entscheidung durch Beschluß im Normenkontrollverfahren; Ausnahme vom

  • VGH Bayern, 07.07.2005 - 25 CS 05.1192
  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

  • BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19

    Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 11 N 18.2182

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen Stadtratsbeschluss

  • VGH Bayern, 05.03.2020 - 1 N 17.450

    Feststellung der Rechtswidrigkeit mittlerweile außerkraftgetretener

  • VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094

    Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg

    Mit Beschluss vom 23. August 2021 (Az.: 12 N 21.1996) verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag erneut ohne mündliche Verhandlung.
  • VG Ansbach, 22.12.2021 - AN 3 S 21.02026

    Rückführungsanordnung für zweckentfremdeten Wohnraum

    Ein Leerstehenlassen im Sinne dieser Vorschriften liegt nur dann vor, wenn der Wohnzweck auf Dauer völlig aufgegeben wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.7.2021 - 12 B 21.913 -, juris Rn. 24 sowie B.v. 23.8.2021 - 12 N 21.1996 - juris Rn. 35, jeweils unter Verweis auf BayVGH, B.v. 29.09.1992 - 7 CS 92.2512 - ZMR 1993, 137).
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